Merke:
Sollten Sie in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben und Ihrem Partner größere Vermögenswerte zukommen lassen, ist es wichtig, die rechtlichen Konsequenzen zu verstehen. Eine Schenkung ist nur schwer widerrufbar. Eine gemeinschaftsbezogene Zuwendung hingegen kann unter bestimmten Umständen zurückgefordert werden, insbesondere dann, wenn die Beziehung endet und die Geschäftsgrundlage entfällt.
Wenn zum Beispiel ein Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dem anderen Vermögenswerte überträgt – etwa Geld oder Sachwerte – für den Fall, dass er während der Beziehung stirbt, handelt es sich in der Regel nicht um eine Schenkung. Stattdessen spricht man von einer „gemeinschaftsbezogenen Zuwendung“. Diese kann im Falle einer Trennung zurückgefordert werden. Doch wann genau ist dies möglich?
Der Fall: Zuwendung in der Lebensgemeinschaft
In diesem konkreten Fall lebten M und F seit 2003 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, hatten aber getrennte Wohnungen. M besaß einen Sparbrief im Wert von 50.000 €. Kurz vor einer gemeinsamen Europareise im Mai 2007 teilte er den Sparbrief auf, sodass 25.000 € auf den Namen von F überschrieben wurden. Nach der Trennung im Oktober 2008 verlangte M das Geld zurück. Während das Landgericht Cottbus der Klage stattgab, entschied das Oberlandesgericht Brandenburg zugunsten von F und wies die Klage ab.
Die Entscheidung des BGH: Rückforderung der Zuwendung
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied zugunsten von M und bejahte die Rückgewährpflicht. Der zentrale Streitpunkt war, ob es sich bei der Übertragung der 25.000 € um eine Schenkung oder eine gemeinschaftsbezogene Zuwendung handelte.
- Schenkung: Hätte M das Geld F geschenkt, um sie im Todesfall abzusichern, ohne dass er selbst später davon profitieren würde, wäre dies eine Schenkung gewesen. Eine Rückforderung wäre dann nur in Ausnahmefällen möglich (z. B. bei grobem Undank nach §§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 2 BGB).
- Gemeinschaftsbezogene Zuwendung: Übertrug M das Geld jedoch mit dem Ziel, die Lebensgemeinschaft zu unterstützen und gemeinsam davon zu profitieren, lag eine gemeinschaftsbezogene Zuwendung vor. In diesem Fall kann das Geld zurückgefordert werden, wenn die Lebensgemeinschaft scheitert (§ 313 BGB).
M hatte also Recht!
Im vorliegenden Fall war die Übertragung des Sparbriefs sowohl eine Form der Absicherung für F als auch eine Unterstützung der gemeinsamen Lebensführung. Nachdem die Beziehung endete, durfte F das Geld nicht behalten. Der BGH entschied, dass M das Recht hatte, die Rückzahlung der 25.000 € zu verlangen.
Fazit: Rückforderung von Zuwendungen in Lebensgemeinschaften
Wenn eine nichteheliche Lebensgemeinschaft scheitert, kann die Rückforderung gemeinschaftsbezogener Zuwendungen gerechtfertigt sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Zuwendung für die Ausgestaltung der Beziehung gedacht war. Eine Rückgewähr ist jedoch nicht in allen Fällen automatisch möglich, beispielsweise bei Zahlungen für laufende Lebenshaltungskosten.
Hinweis:
Der Artikel ist eine Zusammenfassung eines Urteils des Bundesgerichtshofs und dient zu Informationszwecken. Für eine individuelle Rechtsberatung sollten Sie einen Fachanwalt für Familienrecht konsultieren.
Quelle: BGH, Urteil vom 06.05.2014, X ZR 135/11